Seit dem 01.07.2018 ist das Samenspenderregistergesetz in Kraft. Diese aktuelle gesetzliche Bestimmung stellt sicher, dass ein Samenspender, der seinen Samen für eine reproduktionsmedizinische Behandlung zur Verfügung stellt, unter keinen Umständen als rechtlicher Vater festgestellt werden kann. Somit ist der Spender gegenüber dem durch die Samenspende gezeugten Kind niemals unterhalts- oder erbverpflichtet.
Das Recht des Kindes auf Herkunftsnachweis bleibt selbstverständlich davon unberührt. Gerne informieren wir Sie über dieses Thema, sollten weitere Fragen auftreten bzw. sollten Sie Bedenken haben, dass Ihre Spende negative Folgen für Ihr eigenes Leben haben.